Im Zuge der Neuregelung des Kinderschutzes in Deutschland ist es mittlerweile notwendig, dass die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die intensiv mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten, dem Verantwortlichen einer Maßnahme, Einsicht in ihr erweitertes Führungszeugnis geben. Auf diese Weise soll der Schutz, der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen noch besser gewährleistet werden. Im Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in § 30a (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis) ist das Vorgehen folgendermaßen geregelt:
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist
oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei JAT ist in diesem Fall der Referent für missionarische Jugendarbeit der Ansprechpartner. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen vor Beginn einer JAT-Woche dem Referenten für missionarische Jugendarbeit Einsicht in ihr erweitertes Führungszeugnis gegeben haben. Dies betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während der JAT-Woche Betreuungsaufgaben übernehmen (Workshopleiterinnen und -leiter, Schlupfwinkelleiterinnen und -leiter, Kernteam, Übernachtungsaufsicht etc.).
So funktioniert das Ganze:
Für das erweiterte Führungszeugnis selbst ist wichtig: Am Tag der Einsichtnahme darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Nach fünf Jahren muss das Zeugnis erneut vorgelegt werden. Teilt ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin dem Referenten für missionarische Jugendarbeit mit, dass er / sie in Zukunft nicht mehr bei JAT mitarbeiten wird, werden die Daten über die Einsichtnahme gelöscht.